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   BVerwG, 04.10.2002 - 1 B 224.02   

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https://dejure.org/2002,10802
BVerwG, 04.10.2002 - 1 B 224.02 (https://dejure.org/2002,10802)
BVerwG, Entscheidung vom 04.10.2002 - 1 B 224.02 (https://dejure.org/2002,10802)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Oktober 2002 - 1 B 224.02 (https://dejure.org/2002,10802)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen und Angreifbarkeit der Entscheidung im Beschlussverfahren - Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung bis an die Grenze der Zumutbarkeit - Anforderungen an eine Gefahrprognose - Voraussetzungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 130 a; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
    Äthiopien, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Revisionsgründe, Divergenzrüge, Verfahrensmangel, Rechtliches Gehör, Vereinfachtes Berufungsverfahren, Persönliche Anhörung, Glaubwürdigkeit, Wahrunterstellung, Überraschungsentscheidung, Sachaufklärungspflicht, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2002 - 1 B 224.02
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

    Dabei genügt sie jedoch in keinem Fall den an diesen Zulassungsgrund zu stellenden Darlegungsanforderungen (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2002 - 1 B 224.02
    Dieses ist nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar (stRspr, etwa Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5).
  • BVerwG, 21.01.2000 - 9 B 614.99
    Auszug aus BVerwG, 04.10.2002 - 1 B 224.02
    Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht, anders etwa als in den Fällen des § 86 Abs. 2 VwGO, im Verfahren nach § 130 a VwGO nicht verpflichtet ist, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab den Beteiligten mitzuteilen und mit ihnen zu erörtern (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 46 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.07.2017 - 8 B 5.17

    Auswahl zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

    Dazu hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die vermisste Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat oder dass diese sich dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 4. Oktober 2002 - 1 B 224.02 - juris LS und Rn. 4).
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